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   VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03   

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VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03 (https://dejure.org/2003,2996)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 (https://dejure.org/2003,2996)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. November 2003 - 14 S 730/03 (https://dejure.org/2003,2996)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Festsetzung des Benutzungsentgelts für Rettungsdienste - gerichtliche Überprüfung von Schiedsstellenentscheidungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Festsetzung des Benutzungsentgelts für Krankentransporte; Durchführung eines medizinisch notwendigen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Rettungsdienstes; Finanzierung durch Benutzungsentgelte zusammen mit der Landesförderung und der ...

  • Judicialis

    RDG § 28; ; RDG § 20 Abs. 1 Nr. 4; ; RDG § 1; ; RDG § 2; ; SGB V § 133 Abs. 1; ; SGB V § 71; ; SGB V § 141

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verkehrsrecht - Rettungsdienst, Krankentransport, Benutzungsentgelt, Wirtschaftlichkeitsprinzip, Grundsatz der Beitragssatzstabilität, Externer Vergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 54, 187 (Ls.)
  • DVBl 2004, 843 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97

    Bedarfsdeckungsgrundsatz, Beachtung bei Pflegevereinbarungen in der Sozialhilfe;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03
    Mit dieser Rechtsansicht stimmt auch - bei der insoweit vergleichbaren Fallgestaltung der Festsetzung von Pflegesätzen durch die Schiedsstelle - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu §§ 93, 94 BSHG (vgl. Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 17.97 -, BVerwGE 108, 47) und - entgegen einer gegenteiligen Ansicht in der Literatur (vgl. Udsching, SGB XI, 2. Aufl., § 85 Randnr. 8 m.w.N.) - die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 14.12.2000, BSGE 87 Nr. 24, S. 199) zu §§ 85, 76 SGB XI sowie zum niedersächsischen Rettungsdienstgesetz die des OVG Lüneburg (U. v. 26.6.2001 - 11 L 1374/01-, DVBl 2001, 1627) überein.

    Diese Annahme wird auch durch die institutionelle Eigenart der Schiedsstelle als eines weisungsfreien, mit Vertretern der Interessen der betreffenden Gruppen paritätisch besetzten Gremiums untermauert (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 17.97 -, BVerwGE 108, 47, 52).

    Im Hinblick auf die insoweit gleichgelagerte Rechtsproblematik ist es gerechtfertigt, auf die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und ihm folgend des Bundesverwaltungsgerichts zu Entscheidungen ähnlicher Art entwickelten Rechtsgrundsätze zurück zu greifen (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 -, BSGE 87, Nr. 24, S. 199 zu § 85 SGB XI; BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, a.a.O. zu § 94 BSHG).

    Dies kann zum einen in der Weise erfolgen, dass Entgelte verschiedener Leistungserbringer für vergleichbare Leistungen in Vergleich gesetzt werden (externer Vergleich) oder dass die Kalkulationsansätze des einzelnen Leistungsanbieters gesondert darauf überprüft werden, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen (interner Vergleich, zur Unterscheidung vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, a.a.O.; Neumann, a.a.O., S. 35).

    Mit dieser Auslegung des § 28 RDG übereinstimmend hat auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 01.12.1998, a.a.O.) aus der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren, die Notwendigkeit abgeleitet, bei der Entgeltbemessung in erster Linie auf einen externen Vergleich abzustellen.

    Von diesem Grundsatz und der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Kostenträger, Verträge nur auf der Grundlage eines Angebots abzuschließen, das sich zumindest im Rahmen der Bandbreite für Entgelte vergleichbarer Leistungen hält (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, a.a.O.), ist damit auch bei der Entscheidung der Schiedsstelle auszugehen.

    Denn diese Vorschrift behält auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des "externen" Vergleichs jedenfalls dann ihre Bedeutung, wenn das Leistungsangebot zumindest innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen liegt (BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, a.a.O.) oder wenn gar kein weiterer Anbieter vorhanden ist.

    Insoweit ist deshalb auch bei der Entgeltbemessung nicht auf die konkreten Kosten eines einzelnen Anbieters abzustellen, sondern ein genereller Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, BVerwGE 108, 47, 55).

    Rechtliche Bedeutung hat dagegen - im Rahmen des hier maßgeblichen externen Vergleichs - die Verpflichtung der Schiedsstelle, die von ihr herangezogenen Vergleichsfälle -, bei deren Auswahl und Beurteilung ihrer Vergleichbarkeit ihr eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, BVerwGE 108, 47, 56), aus Gründen der Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14.12.2000, a.a.O., S. 199, 207) schon im Verfahren vor der Schiedsstelle zu benennen, um dem Leistungsanbieter Gelegenheit zu geben, zur Vergleichbarkeit der angeführten Beispielsfälle Stellung zu nehmen und gegebenenfalls hiergegen Einwendungen zu erheben.

    Konnten demnach die von der Schiedsstelle bezeichneten Benutzungsentgelte anderer Leistungserbringer durchweg zum Vergleich herangezogen werden und liegt, wie auch der Kläger nicht bestreitet, das in seinem Fall festgesetzte Entgelt in dem durch die Vergleichsfälle gebildeten Preisspektrum (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, a.a.O.), entspricht der festgesetzte Betrag mithin dem hier maßgeblichen marktgerechten Preis.

  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R

    Überprüfung von Verwaltungsakten in der Pflegeversicherung, Rückwirkung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03
    Im Hinblick auf die insoweit gleichgelagerte Rechtsproblematik ist es gerechtfertigt, auf die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und ihm folgend des Bundesverwaltungsgerichts zu Entscheidungen ähnlicher Art entwickelten Rechtsgrundsätze zurück zu greifen (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 -, BSGE 87, Nr. 24, S. 199 zu § 85 SGB XI; BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, a.a.O. zu § 94 BSHG).

    Auf die bei wirtschaftlicher Betriebsführung tatsächlich anfallenden Kosten ist damit nur ausnahmsweise und nur in dem Fall abzustellen, dass keine hinreichende große Zahl an miteinander vergleichbaren Angeboten vorliegt (so auch BSG, Urteil vom 14.12.2000, a.a.O.).

    Dementsprechend hat auch das Bundessozialgericht (Urteil vom 14.12.2000, a.a.O.) es als unerheblich angesehen, dass wegen des hohen Durchschnittsalters des Personalbestandes und hierdurch bedingter erhöhter Personalkosten ein struktureller Nachteil bestehe.

    Auch der Einwand, dass - im Rahmen der Festsetzung der Pflegesätze für ein Pflegeheim - wegen der Betreuung von zwei Komapatienten überdurchschnittliche Kosten anfielen, wurde vom Bundessozialgericht für die Bemessung des Entgelts nicht als bedeutsam eingestuft (Urteil vom 14.12.2000, a.a.O.).

    Rechtliche Bedeutung hat dagegen - im Rahmen des hier maßgeblichen externen Vergleichs - die Verpflichtung der Schiedsstelle, die von ihr herangezogenen Vergleichsfälle -, bei deren Auswahl und Beurteilung ihrer Vergleichbarkeit ihr eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, BVerwGE 108, 47, 56), aus Gründen der Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14.12.2000, a.a.O., S. 199, 207) schon im Verfahren vor der Schiedsstelle zu benennen, um dem Leistungsanbieter Gelegenheit zu geben, zur Vergleichbarkeit der angeführten Beispielsfälle Stellung zu nehmen und gegebenenfalls hiergegen Einwendungen zu erheben.

  • BSG, 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 R

    Vertragliche Vereinbarung Voraussetzung für Sachleistungsprinzip in der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03
    Die hier getroffene Regelung über das Entgelt für Krankentransportleistungen überschneidet sich mit der Regelung des Landesgesetzgebers in § 28 RDG insofern, als der Regelungsbereich des § 28 RDG umfassender ausgestaltet ist und auch die Krankentransportleistungen zugunsten in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Personen einschließt, die die Versicherungsträger nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach dem Sachleistungsprinzip durchführen (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 -, BSGE 85, 110; Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 2/00 - ebenso BGH, Urteil vom 26.11.1998 - III ZR 223/97 -, NJW 1999, 858).

    Die hieraus für die Versicherungsträger erwachsende Verpflichtung wird in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 03.11.1999, a.a.O.) dahin verstanden, dass die gesetzlichen Versicherungsträger gehalten sind, die Vergütungen nach Maßgabe des Wirtschaftlichkeitsgebots auszuhandeln und die Verträge mit den günstigsten geeigneten Anbietern abzuschließen, bzw. dem preisgünstigsten Anbieter den Vorzug zu geben (BSG, Urteil vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 -, BSGE 77, 119).

    Von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.05.1996, a.a.O.) generell bejahten Vorrang der landesrechtlichen Regelung über die Entgeltfestsetzung - gleichgültig, ob diese vertraglich oder durch normative Festsetzung zustande kommt - vor dem in § 133 SGB V verankerten Grundsatz einer Begrenzung der Kosten für Krankentransportleistungen geht im Übrigen auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30.01.2001, a.a.O.; und vom 03.11.1999, a.a.O.), die Kartellrechtsprechung der Zivilgerichte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.1993, a.a.O.) und wohl auch die des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.01.1999 - 2 BvL 8/98 -) aus.

    Aus der Verbindlichkeit der Regelung in § 133 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V auch für die Entscheidung der Schiedsstelle folgt jedoch, dass, wie das Bundessozialgericht unter Bezugnahme auf diese Vorschrift entschieden hat (Urteil vom 29.11.1995, a.a.O.; Urteil vom 03.11.1999, a.a.O.), regelmäßig dem preisgünstigsten geeigneten Anbieter der Vorzug einzuräumen ist.

  • BVerwG, 21.05.1996 - 3 N 1.94

    Krankenversicherungsrecht: Festlegung von Benutzungsgebühren in einer Satzung vor

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03
    Dieser Vorbehalt zu Gunsten des Landesrechts in § 133 Abs. 1 SGB V 1988/1992 ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.05.1996 - 3 N 1.94 -, BVerwGE 101, 177) umfassend zu verstehen und bezieht sich auf sämtliche in diesem Absatz enthaltenen Regelungen.

    Soweit sich aus den Motiven zur Gesetzgebung die Vorstellung des Gesetzgebers entnehmen lässt, mit der (bundesgesetzlichen) Regelung auch unmittelbar auf landesrechtliche Bestimmungen über die Entgelthöhe Einfluss zu nehmen (vgl. hierzu BT-Drs. 12/3937, S. 8), war dies, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat (Urteil vom 21.05.1996, BVerwGE 101, 177), rechtlich insoweit unerheblich, als diese Absicht im Gesetz keinen hinreichenden Ausdruck gefunden hatte.

    Von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.05.1996, a.a.O.) generell bejahten Vorrang der landesrechtlichen Regelung über die Entgeltfestsetzung - gleichgültig, ob diese vertraglich oder durch normative Festsetzung zustande kommt - vor dem in § 133 SGB V verankerten Grundsatz einer Begrenzung der Kosten für Krankentransportleistungen geht im Übrigen auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30.01.2001, a.a.O.; und vom 03.11.1999, a.a.O.), die Kartellrechtsprechung der Zivilgerichte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.1993, a.a.O.) und wohl auch die des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.01.1999 - 2 BvL 8/98 -) aus.

    Anders als in der früheren Gesetzesänderung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.05.1996, a.a.O.) ist diese Absicht aber nunmehr insofern auch verwirklicht, als sie im Gesetzestext deutlichen Ausdruck gefunden hat.

  • BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 2/00 R

    Krankenversicherung - Krankenfahrt - Anordnung von Sammelfahrten aus

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03
    Die hier getroffene Regelung über das Entgelt für Krankentransportleistungen überschneidet sich mit der Regelung des Landesgesetzgebers in § 28 RDG insofern, als der Regelungsbereich des § 28 RDG umfassender ausgestaltet ist und auch die Krankentransportleistungen zugunsten in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Personen einschließt, die die Versicherungsträger nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach dem Sachleistungsprinzip durchführen (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 -, BSGE 85, 110; Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 2/00 - ebenso BGH, Urteil vom 26.11.1998 - III ZR 223/97 -, NJW 1999, 858).

    Der erst auf Veranlassung des Bundesrats im Ausschussverfahren in das Gesundheitsreformgesetz vom 20.12.1988 (a.a.O.) aufgenommene und in der Änderungsfassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992 (a.a.O.) beibehaltene Vorbehalt zu Gunsten des Landesrechts (vgl. BT-Drs. 11/2493, S. 20; 11/3320, S. 89; 11/3480, S. 63) beruhte erkennbar auf der Absicht, die Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Regelung des Rettungsdienstes nach Art. 70 Abs. 1 GG zu respektieren (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 2/00 R - OLG Karlsruhe, Kartellsenat, Urteil vom 10.02.1993 - 6 U 79/92 -, juris).

    Von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.05.1996, a.a.O.) generell bejahten Vorrang der landesrechtlichen Regelung über die Entgeltfestsetzung - gleichgültig, ob diese vertraglich oder durch normative Festsetzung zustande kommt - vor dem in § 133 SGB V verankerten Grundsatz einer Begrenzung der Kosten für Krankentransportleistungen geht im Übrigen auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30.01.2001, a.a.O.; und vom 03.11.1999, a.a.O.), die Kartellrechtsprechung der Zivilgerichte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.1993, a.a.O.) und wohl auch die des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.01.1999 - 2 BvL 8/98 -) aus.

  • BSG, 29.11.1995 - 3 RK 32/94

    Abschluß von Verträgen über das Entgelt für Krankentransporte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03
    Die hieraus für die Versicherungsträger erwachsende Verpflichtung wird in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 03.11.1999, a.a.O.) dahin verstanden, dass die gesetzlichen Versicherungsträger gehalten sind, die Vergütungen nach Maßgabe des Wirtschaftlichkeitsgebots auszuhandeln und die Verträge mit den günstigsten geeigneten Anbietern abzuschließen, bzw. dem preisgünstigsten Anbieter den Vorzug zu geben (BSG, Urteil vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 -, BSGE 77, 119).

    Aus der Verbindlichkeit der Regelung in § 133 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V auch für die Entscheidung der Schiedsstelle folgt jedoch, dass, wie das Bundessozialgericht unter Bezugnahme auf diese Vorschrift entschieden hat (Urteil vom 29.11.1995, a.a.O.; Urteil vom 03.11.1999, a.a.O.), regelmäßig dem preisgünstigsten geeigneten Anbieter der Vorzug einzuräumen ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.1989 - 10 S 2006/87

    Rettungsdienst: gerichtliche Überprüfung eines Schiedsspruchs -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03
    Die Eigenverantwortlichkeit der Schiedsstelle wird in der gesetzlichen Regelung noch dadurch unterstrichen, dass diese - anders als nach der früheren Rechtslage (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.1989, a.a.O.) - selbst im Sinne des § 61 Nr. 3 VwGO befähigt ist, am gerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein, und dass ein Vorverfahren gegen ihre Entscheidungen nicht stattfindet (§ 28 Abs. 5 RDG).

    Der der Schiedsstelle zustehende Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum geht damit noch deutlich über den hinaus, der ihm bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 06.07.1989 - 10 S 2006/87 -) zu einer früheren Fassung des Rettungsdienstgesetzes zuerkannt worden war.

  • OLG Karlsruhe, 10.02.1993 - 6 U 79/92
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03
    Der erst auf Veranlassung des Bundesrats im Ausschussverfahren in das Gesundheitsreformgesetz vom 20.12.1988 (a.a.O.) aufgenommene und in der Änderungsfassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992 (a.a.O.) beibehaltene Vorbehalt zu Gunsten des Landesrechts (vgl. BT-Drs. 11/2493, S. 20; 11/3320, S. 89; 11/3480, S. 63) beruhte erkennbar auf der Absicht, die Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Regelung des Rettungsdienstes nach Art. 70 Abs. 1 GG zu respektieren (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 2/00 R - OLG Karlsruhe, Kartellsenat, Urteil vom 10.02.1993 - 6 U 79/92 -, juris).

    Von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.05.1996, a.a.O.) generell bejahten Vorrang der landesrechtlichen Regelung über die Entgeltfestsetzung - gleichgültig, ob diese vertraglich oder durch normative Festsetzung zustande kommt - vor dem in § 133 SGB V verankerten Grundsatz einer Begrenzung der Kosten für Krankentransportleistungen geht im Übrigen auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30.01.2001, a.a.O.; und vom 03.11.1999, a.a.O.), die Kartellrechtsprechung der Zivilgerichte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.1993, a.a.O.) und wohl auch die des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.01.1999 - 2 BvL 8/98 -) aus.

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03
    Dabei wurde, mit dem Ergebnis zweier getrennter "Dienstleistungsmärkte" für Notfallrettung und Krankentransporte (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 25.10.2001 - RS C-475/99 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.05.2002 - 7 A 11626/01 -), bei der Entgeltbemessung zwischen der Transportleistung im Rahmen der Notfallrettung und der im Rahmen eines Krankentransports unterschieden und insoweit auch eine unterschiedliche Verfahrensweise vorgesehen.
  • BGH, 26.11.1998 - III ZR 223/97

    Vergütung von Krankentransportleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03
    Die hier getroffene Regelung über das Entgelt für Krankentransportleistungen überschneidet sich mit der Regelung des Landesgesetzgebers in § 28 RDG insofern, als der Regelungsbereich des § 28 RDG umfassender ausgestaltet ist und auch die Krankentransportleistungen zugunsten in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Personen einschließt, die die Versicherungsträger nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach dem Sachleistungsprinzip durchführen (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 -, BSGE 85, 110; Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 2/00 - ebenso BGH, Urteil vom 26.11.1998 - III ZR 223/97 -, NJW 1999, 858).
  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 29.97

    E/ Einrichtungsträger, Pflegesätze für gewerbliche - in der Sozialhilfe;;

  • BVerfG, 27.01.1999 - 2 BvL 8/98

    Unzulässige, dem Begründungserfordernis von BVerfGG § 80 Abs 2 S 1 nicht

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.2002 - 7 A 11626/01

    Zulassung eines Privatunternehmens zum Notfalltransport und Krankentransport -

  • OVG Niedersachsen, 19.06.2000 - 11 M 1026/00

    Funktionsschutzklausel; Krankentransport; Privatunternehmen; Privatunternehmer;

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2001 - 11 LB 1374/01

    Allgemeine Krankenhausleistung; Begleitung; Entgeltvereinbarung;

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2002 - 9 S 2206/01

    Förderung von Pflegeheimen

  • VGH Hessen, 18.05.1988 - 5 UE 2282/86

    Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.1995 - 5 S 348/94

    Berichtigung offenbarer Unrichtigkeit des Urteils durch das Rechtsmittelgericht;

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.1993 - 9 S 2812/92

    Nachholung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des

  • OLG Karlsruhe, 14.11.1996 - 11 U 14/96
  • VG Karlsruhe, 07.10.2021 - 1 K 7326/19

    Gerichtliche Überprüfung eines Schiedsspruchs zu Benutzungsentgelten im

    Die gegen den Schiedsspruch der Beklagten vom 23.11.2018 erhobene Verpflichtungsklage auf Neubescheidung ist statthaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris Rn. 21, 27) und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 28 Abs. 5 Satz 4 bis 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst [Rettungsdienstgesetz, im Folgenden: RDG]).

    Der Schiedsstelle steht bei ihrer Entscheidung ausgehend von ihrer streitschlichtenden Funktion und der nur vage und fragmentarisch umschriebenen Kriterien für die Entscheidung ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 17.97 -, juris Rn. 18 in Bezug auf § 94 BSGH; BSG, Urteile vom 14.12.2000 - B 3 P 19.00 R -, juris Rn. 22 und vom 29.01.2009 - B 3 P 7.08 R -, juris Rn. 42 jeweils in Bezug auf § 85 SGB XI; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris Rn. 25; VG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2015 - 4 K 3201/12 -, n.v.).

    Die gerichtliche Überprüfung der Entgeltfestsetzung hat sich danach unter Beachtung der der Schiedsstelle zustehenden Einschätzungsprärogative darauf zu beschränken, ob diese die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien richtig ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgenommen hat (BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 17.97 -, juris Rn. 20 in Bezug auf § 94 BSGH; BSG, Urteile vom 14.12.2000 - B 3 P 19.00 R -, juris Rn. 22 und vom 29.01.2009 - B 3 P 7.08 R -, juris Rn. 41 f. jeweils in Bezug auf § 85 SGB XI; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris Rn. 26; VG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2015 - 4 K 3201/12 -, n.v.).

    Eine Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 19.00 R -, juris Rn. 33 in Bezug auf § 85 SGB XI; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris Rn. 42 und Beschluss vom 20.12.2006 - 6 S 1107/05 -, n.v.; VG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2015 - 4 K 3201/12 -, n.v.) ist nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht gerügt.

    Gegen die Ordnungsgemäßheit der Beschlussfassung des mit einer Begründung (vgl. dazu BSG, Urteile vom 14.12.2000 - B 3 P 19.00 R -, juris Rn. 22, 34 und vom 29.01.2009 - B 3 P 7.08 R -, juris Rn. 41 f. jeweils in Bezug auf § 85 SGB XI; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris Rn. 36) versehen Schiedsspruchs sind Bedenken ebenfalls weder vorgebracht noch ersichtlich.

    In diesem Zusammenhang sind die in § 28 Abs. 1 Satz 1 RDG genannten Kriterien zu beachten, denen zufolge die Erhebung der Benutzungsentgelte der Durchführung eines medizinisch notwendigen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Rettungsdienstes dient (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris Rn. 30).

    Dies kann zum einen in der Weise erfolgen, dass Entgelte verschiedener Leistungserbringer für vergleichbare Leistungen in Vergleich gesetzt werden (externer Vergleich) oder dass die Kalkulationsansätze des einzelnen Leistungsanbieters gesondert darauf überprüft werden, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen (interner Vergleich, zur Unterscheidung vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 17.97 -, juris Rn. 25 in Bezug auf § 94 BSGH; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris Rn. 38; VG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2015 - 4 K 3201/12 -, n.v.).

    Eine Entgeltfestsetzung mithilfe des internen Vergleichs, d.h. entsprechend der tatsächlich anfallenden Kosten, kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn keine hinreichend große Zahl an miteinander vergleichbaren Angeboten vorliegt (BSG, Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 19.00 R -, juris Rn. 23 f. in Bezug auf § 85 SGB XI; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris Rn. 39 sowie Beschluss vom 20.12.2006 - 6 S 1107/05 -, n.v.; VG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2015 - 4 K 3201/12 -, n.v.).

    Dieses sollte - in Angleichung an die im SGB V geltenden Grundsätze der Beitragssatzstabilität - zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit im Rettungsdienst durch Ausschöpfung von Rationalisierungsreserven und der Erschließung von Einsparpotentialen beitragen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris Rn. 29).

    Weiterhin ist neben diesen (landesrechtlichen) Regelungen aufgrund der ausdrücklichen Verweisung in § 28 Abs. 1 Satz 1 RDG auch der in §§ 71, 141 SGB V verankerte Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris Rn. 31).

    Für die Entscheidung der Schiedsstelle ist daneben auch das in § 133 Abs. 1 Satz 6 SGB V verankerte "Günstigkeitsprinzip" verbindlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris Rn. 35 a.E.).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2014 - 6 S 2165/13

    Festlegung des Entgelts für die Vermittlung von Einsätzen im Rettungsdienst;

    Zur unmittelbaren Anwendung des § 28 Abs. 5 RDG hat der frühere 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris) folgendes entschieden:.

    Auch die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen und in die Zukunft extrapolierten Kosten, also die prospektiven Selbstkosten, sind lediglich einer von mehreren Anhaltspunkten für die Entgeltbemessung: Nur soweit sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, bilden sie die Untergrenze des Entgelts (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 für den Bereich der Notfallrettung; Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris, für den Bereich des Krankentransports) Die danach für die Vereinbarung von Benutzungsentgelten nach § 28 RDG geltenden inhaltlichen Vorgaben sind allerdings "sehr vage und fragmentarisch" (s. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).

    In diesem Rahmen können die durch diese Regelung unmittelbar angesprochenen Kostenträger - inhaltlich weitergehend - geltend machen, dass die Entgelte zwar kostendeckend, aber nicht marktgerecht sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 für den Bereich der Notfallrettung; Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, für den Bereich des Krankentransports).

    Auch wenn ein solcher Anspruch aufgrund der Stellung als Beliehener (schon das uneingeschränkte Selbstkostendeckungsprinzip für die Benutzungsentgelte nach § 28 RDG im Bereich der Notfallrettung, bei der der Kläger ebenfalls von einer Beleihung ausgeht, ablehnend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris) bestünde und vom Bereichsausschuss bzw. der Schiedsstelle berücksichtigt werden müsste, ist er zwangsläufig durch den Gegenstand der Beleihung begrenzt, d.h. erstattungsfähig können nur Kosten sein, die gerade durch die Beleihung - hier mit einer Aufgabe des Rettungsdienstes, nicht der Feuerwehr - entstehen.

    Abgesehen davon entspricht es der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris), dass hieraus kein Dritte belastender Anspruch abgeleitet werden kann.

  • VG Freiburg, 15.12.2004 - 1 K 2143/01

    Mehrkosten der Leistungsträger der Notfallrettung durch die über die EGRL 104/93

    Die unmittelbar gegen die Schiedsstelle für den bodengebundenen Rettungsdienst gerichtete Klage ist - ohne vorheriges Vorverfahren - in der Form der Verpflichtungsklage zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.11.2003 - 14 S 730/03 -, VENSA), jedoch nicht begründet.

    Dabei ist der Schiedsstelle nach der Rechtsauffassung des VGH Bad.-Württ. (Urt. v. 7.11.2003, a.a.O.), der sich die Kammer anschließt, bei ihrer Entscheidung ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt.

    Dies begründet die Verpflichtung, Wirtschaftlichkeitspotentiale auszuschöpfen und insbesondere Kosten zu vermeiden, die für einen bedarfsgerechten Rettungsdienst nicht notwendig sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.11.2003, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2022 - 1 B 10.21

    Krankentransport; Entgelt; Festsetzung; Schiedsstelle; Schiedsspruch;

    Die auf diesem Spielraum beruhende Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien richtig ermittelt und alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen sowie die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren unter Beachtung der maßgeblichen rechtlichen Vorgaben, die auch für die Vertragsparteien gelten, vorgenommen hat (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 7. November 2003 - 14 S 730/03 - juris Rn. 21 ff. m.w.N.; a.A. wohl nur OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Mai 2007 - 11 LC 73/06 - juris Rn. 55 f. für das Niedersächsische Rettungsdienstrecht).

    (2) Unabhängig davon schließt der Grundsatz der Beitragsstabilität (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB V) nicht aus, dass die Krankentransportentgelte, z.B. wegen medizinischer Erfordernisse oder zur Sicherstellung einer adäquaten rettungsdienstlichen Versorgung über die Steigerung der Grundlohnsumme hinaus erhöht werden (vgl. VG Berlin, Urteile vom 29. September 2009 - VG 25 K 7.09 - Abdr. S. 7 sowie vom 10. Dezember 2008 - 38 A 38.08 - juris Rn. 66 unter Hinweis auf Abgh.-Drs. 15/2074, S. 13 und VGH Mannheim, Urteil vom 7. November 2003, a.a.O., juris Rn. 31).

  • VG München, 19.03.2013 - M 16 K 12.2761

    Entgelte für die Heranziehung der Berufsfeuerwehr im Rahmen der Landrettung

    Das Gericht kann danach überprüfen, ob die Entgeltschiedsstelle die gesetzlichen Grenzen ihres Gestaltungsspielraums eingehalten hat, also die widerstreitenden Interessen der Beteiligten richtig ermittelt hat und vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die Verfahrensvorschriften für ein solches Schiedsverfahren eingehalten wurden und sich die Entscheidung der Beklagten im gesetzlichen Rahmen gehalten hat, also eine willkürfreie Entscheidung getroffen wurde (vgl. BVerwG, U. v. 1.12.1998 - 5 C 17/97, NVwz-RR 1999, 446/447; VGH Baden-Württemberg, U. v. 6.7.1989 - 10 S 2006/87; U. v. 7.11.2003 - 14 S 730/03 - Rn. 26; OVG Schleswig-Holstein, U. v. 15.7.2008 - 4 LB 13/07- Rn. 41; VG Augsburg, U. v. 4.12.2012 - Au 1 K 12.492 - alle juris).

    Dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit (Art. 32 BayRDG) wird bei der Festsetzung des Benutzungsentgelts durch die Schiedsstelle regelmäßig durch einen vorliegend von der Beklagten vorgenommenen (s. Beschluss der Beklagten vom 3. Mai 2012 S. 12) Vergleich mit den vereinbarten oder festgesetzten Benutzungsentgelten anderer Leistungsträger für vergleichbare Leistungen Rechnung getragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 7.11.2003 - 14 S 730/03 - juris Rn. 38 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.01.2020 - 1 L 30.19

    Festsetzung von Entgelten für Krankentransportleistungen der Feuerwehr

    Dies entspricht bei einer Anfechtung von Entscheidungen einer Schiedsstelle nach den Rettungsdienstgesetzen der Länder der ganz überwiegenden Ansicht in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 20. November 2015 - 5 A 290/14 - juris Rn. 14; OVG Magdeburg, Urteil vom 19.09.2012 - 3 K 501/11 - juris Rn. 26; OVG Schleswig, Urteil vom 15. Juli 2008 - 4 LB 13/07 - juris Rn. 38, unter Hinweis auf VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2006 - 3 A 249/03 - juris Rn. 18 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 7. November 2003 - 14 S 730/03 - juris Rn. 20; VGH München, Beschluss vom 11. Juli 2001 - 25 C 00.1271 - juris Rn. 2 f.; VG Schwerin, Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2013 - 7 A 1809/12 - juris Rn. 12 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VG 38 A 38.08 - juris Rn. 35 ff.).
  • VG Berlin, 01.10.2019 - 25 K 111.19

    Streit über die Festsetzung von Krankentransportentgelten: Rechtsweg

    § 21 Abs. 4 Satz 3 RDG kann vor diesem Hintergrund nur deklaratorischen Charakter haben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VG 38 A 38.08 -, juris Rn. 36; zur Rechtslage in Schleswig-Holstein Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2006 - VG 3 A 249/03 -, juris Rn. 19; a.A. zur Rechtslage in Baden-Württemberg VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 - VGH 14 S 730/03 -, juris Rn. 20).
  • VG Berlin, 01.10.2019 - 25 K 112.19

    Streit um die Festsetzung von Krankentransportentgelten - Rechtsweg

    § 21 Abs. 4 Satz 3 RDG kann vor diesem Hintergrund nur deklaratorischen Charakter haben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VG 38 A 38.08 -, juris Rn. 36; zur Rechtslage in Schleswig-Holstein Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2006 - VG 3 A 249/03 -, juris Rn. 19; a.A. zur Rechtslage in Baden-Württemberg VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 - VGH 14 S 730/03 -, juris Rn. 20).
  • VG Schleswig, 19.12.2006 - 3 A 249/03

    Schiedsstelle Rettungsdienst

    Da es sich bei den so definierten Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung für die Benutzungsentgelte um sehr globale Kriterien handelt, geht das Gesetz ersichtlich davon aus, dass der Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung über die Festsetzung von Benutzungsentgelten ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003, 14 S 730/03 in Juris).
  • VG Karlsruhe, 29.03.2004 - 12 K 3688/02

    Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle bei Festsetzung des Budgets und der

    Im Hinblick auf die insoweit gleichliegende Rechtsproblematik hält es das Gericht für gerechtfertigt, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Entscheidungen ähnlicher Art entwickelten Grundsätze zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1998, aaO; sowie jüngst VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.11.2003 - 14 S 730/03 - zur Festsetzung des Benutzungsentgelts durch die Schiedsstelle gem. § 28 Abs. 5 Rettungsdienstgesetz m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).
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